Reisebedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer dem DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe e.V. den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe e.V. zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe e.V. dem Teilnehmer die Reisebestätigung aushändigen.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des DRK-Kreisverbandes Dinslaken-Voerde-Hünxe e. V. vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist dem DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe e. V. die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
a) Mit Vertragsabschluß kann eine verhältnismäßig geringe Anzahlung bis zur Höhe von 10 v. H. des Reisepreises, höchstens jedoch 255,65 € gefordert werden, sofern kein Sicherungsschein ausgehändigt wird. Sie wird auf den Reisepreis angerechnet.
b) Die Restzahlung darf nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Sie wird fällig, wie im Einzelfall vereinbart.
c) Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, wird die Restzahlung fällig, wenn die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7 b) oder 7 c) genannten Gründen abgesagt werden kann und dem Teilnehmer ein Sicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB übergeben wird. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis € 76,70 nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
d) Die Unterlagen werden dem Teilnehmer je nach seiner Wahl unverzüglich nach Eingang seiner Zahlung beim DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe e. V. zugesandt oder gegen Zahlung beim DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe e. V. ausgehändigt.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für den DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe e.V. bindend. Der Kreisverband behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Teilnehmer vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe e. V. nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe e. V. ist verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Teilnehmer eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe e.V. behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe e.V. den Teilnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe e. V. in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten.
Der Teilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des DRK-Kreisverbandes Dinslaken-Voerde-Hünxe e. V. über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Teilnehmer, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe e.V.. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe e. V. nicht mehr den vereinbarten Reisepreis, sondern eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes, der vom DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe e. V. ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
Tritt der Teilnehmer früher als 2 Monate (bei Flugreisen - 3 Monate) vor Beginn der Reise zurück, so werden pro Person mindestens € 25,00 für anteilige Organisationskosten einbehalten.
5.2 Werden auf Wunsch des Teilnehmers nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, kann der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe e. V. bei Einhaltung einer Frist von 2 Monaten (bei Flugreisen - 3 Monaten) vor Beginn der Reise ein Bearbeitungsentgelt von mindestens 15,-- € pro Teilnehmer erheben.
Umbuchungswünsche des Teilnehmers, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gem. Ziff. 5.1 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3 Bis zum Reisebeginn kann der Teilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe e. V. kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Teilnehmer dem DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe e. V. als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe e. V. bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch das DRK, Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe
Der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe e. V. kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: a) ohne Einhaltung einer Frist
wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des DRK-Kreisverbandes Dinslaken-Voerde-Hünxe nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) bis 2 Wochen vor Reiseantritt
bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe verpflichtet, den Teilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Teilnehmer erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe den Teilnehmer davon zu unterrichten.
c) bis 4 Wochen vor Reiseantritt,
wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde.
Ein Rücktrittsrecht des DRK-Kreisverbandes Dinslaken-Voerde-Hünxe besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Teilnehmer ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Teilnehmer den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wir ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des DRK-Kreisverbandes Dinslaken-Voerde-Hünxe keinen Gebrauch macht.
8. Aufhebung des Vertrages
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt (Krieg, innere Unruhen, Epidemien, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe als auch der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Teilnehmer zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Teilnehmer zur Last.
9. Haftung des DRK-Kreisverbandes Dinslaken-Voerde-Hünxe e. V.
9.1 Der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht wie für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung,
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger,
3. die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe nicht gem. Ziff. 3 vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat,
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
9.2 Der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
9.3 Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Teilnehmer hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistungen selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Teilnehmer ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind. Dies gilt auch ausdrücklich für die Transferleistungen, die als eigene Leistungen durch den DRK-Kreisverband erbracht werden.
10. Gewährleistung
A. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe e. V. kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
B. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Teilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Teilnehmer schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
C. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Teilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird. Er schuldet dem DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
Der Teilnehmer kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe nicht zu vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des DRK-Kreisverbandes Dinslaken-Voerde-Hünxe für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
11.3 Ein Schadenersatzanspruch gegen den DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.4 Kommt dem DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadelajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzungen sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
11.5 Kommt dem DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrtgesetzes.
12. Mitwirkungspflicht
Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Vertragliche Ansprüche des Teilnehmers verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Teilnehmer solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der DRK-Kreisverband Dinslaken-Veorde-Hünxe die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Teilnehmer den DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe die Verzögerung zu vertreten hat.
Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des DRK-Kreisverbandes Dinslaken-Voerde-Hünxe bedingt sind.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
16. Gerichtsstand
Der Teilnehmer kann den DRK-Kreisverband Dinslaken-Voerde-Hünxe nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des DRK-Kreisverbandes Dinslaken-Voerde-Hünxe gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des DRK-Kreisverbandes Dinslaken-Voerde-Hünxe maßgebend.
Dinslaken im Januar 2006, DRK-KV Dinslaken-Voerde-Hünxe e.V.

